Verpackungsmangel, wenn Absender dem Gut Kühlelemente beigab, dieses aber nicht gefroren werden sollte
Urteil d. OLG München v. 07.05.2008 (7 U 5338/06)
Gibt der Absender dem von ihm selbst verpackten Frachtgut Kühlelemente bei, aufgrund derer an dem Gut Minustemperaturen erreicht werden können, die nach den vereinbarten Transportbedingungen gerade vermieden werden sollen, liegt ein Verpackungsmangel vor. Vermag der Frachtführer trotz angemessener Nachforschungen keine Angaben zur Ursache einer während des Transports eingetretenen Beschädigung des Gutes zu machen, obliegt es dem sich auf einen Wegfall der Haftungsgrenzen berufenden Ersatzberechtigten, Anhaltspunkte vorzutragen, die ein leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten des Frachtführers zumindest nahe legen.
Normenkette: HGB § 425 Abs. 1; HGB § 427 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 427 Abs. 2 S. 1; HGB § 435
Fundstelle: OLG München v. 07.05.2008 (7 U 5338/06)
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