Verkehrsrecht: Verweis auf nicht markengebundene Fachwerkstatt
Urteil des BGH vom 13.07.2010, VI ZR 259/09
Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB auf eine günstigere Re-
paraturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
"freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist,
dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her
der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht,
und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt,
die diesem eine Reparatur ausserhalb der markengebundenen Fachwerk-
statt unzumutbar machen würden. 2.Für die tatrichterliche Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rah-
men des § 254 II S.1 BGB das erleichterte Beweismass des § 287 ZPO.
(Aus den Gründen: ...Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
war das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits sieben
Jahre alt, so dasss im Rahmen der Zumutbarkeit Gesichtspunkte wie
Gewährleistung, Garantie oder Kulanz keine Rolle mehr spielten...).