Umzugsvertrag auch bei Möbelverbringung wegen Renovierung
OLG Schleswig Holstein, Urteil v. 05.06.2008 (5 U 24/08)
- Die Regelungen der §§ 451 ff. HGB finden auch Anwendung, wenn Möbel für eine Renovierung ausgeräumt, eingelagert und wieder zurückgebracht werden.
- Gem. § 439 HGB beginnt die Verjährung mit Ablauf des Ablieferungstages, auch wenn die Schäden nicht erkennbar waren.
Normenkette: §§ 439, 451 HGB
OLG Schleswig Holstein, Urteil v. 05.06.2008 (5 U 24/08)
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