Transportrecht: Ersatzpflicht bei Flugverspätung, Begriff der außergewöhnlichen Umstände
AG Frankfurt am Main v. 03.02.2010, 29 C 2088/09
Fluggäste haben grundsätzlich bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft auf eine zeitlich gestaffelte Entschädigung zwischen 250 bis 600 Euro.
Fluggesellschaften sind von der Ersatzpflicht nur dann befreit, wenn die Verzögerung durch nicht beherrschbare außergewöhnliche und für die Fluggesellschaft unvermeidliche Umstände verursacht wurde. Diese werden aber nur dann bejaht, wenn das für die Beurteilung entscheidende Geschehen nicht von der Fluggesellschaft beherrscht werden konnte, nicht jedoch, wenn es
sich um ein typisches Ereignis handelte, das in Ausübung der be-
trieblichen Tätigkeit der Fluggesellschaft erwartet werden konnte.
Dies gilt sowohl beim Vorliegen eines "technischen Defekts" als
auch eines "unerwarteten Flugsicherungsmangels". (Aus den Gründen:
...Das Kriterium der Beherrschbarkeit bemisst sich insbesondere da-
nach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen
Ablauf der Fluggesellschaft fällt. Der EuGH geht davon aus, dass es
an der Beherrschbarkeit dann fehlt, wenn der Fehler oder das Prob-
lem aus einer völlig anderen und deshalb von dem Unternehmen selbst
nicht beherrschbaren Sphäre stammt. Der EuGH knüpft die Beherrsch-
barkeit mithin an die Verantwortung für diesen Vorgang...).
Urteil AG Frankfurt am Main v. 02.03.2010, 29 C 2088/09
Rechtsanwalt Dwornig ist geprüfter Absolvent des Fachanwaltslehrganges Transport- u. Speditionsrecht der Deutschen Anwaltsakademie.
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