Transportrecht: Schaden i.S.d. Montrealer Übereinkommen umfasst auch immaterielle Schäden
EuGH v. 06.05.2010, RS - C 63/09
Aus den Gründen: ...Der Reisende hat nach Art. 22 II MÜ die Mög-
lichkeit, bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an das
Luftfahrtunternehmen das Interesse betragsmässig anzugeben. Diese
Möglichkeit bestätigt, dass es sich bei dem Haftungshöchstbetrag,
den das Luftfahrtunternehmen für Schäden, die durch den Verlust von
Reisegepäck eintreten, nach dieser Bestimmung zu zahlen hat, um ei-
nen absoluten Höchstbetrag handelt, der sowohl den immateriellen
als auch den materiellen Schaden abdeckt...).
EUGH v. 06.05.2010, RS - C 63/09
Rechtsanwalt Dwornig ist geprüfter Absolvent des Fachanwaltslehrganges Transport- u. Speditionsrecht der Deutschen Anwaltsakademie.
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