Transportrecht: Mautpflicht richtet sich nach Eintragung im Fahrzeugschein
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.10.2009 (9 A 2190/07)
Bei der Klägerin handelte es sich um die Herstellerin von Sattelaufliegern. Diese liefert sie mit eigenen Fahrzeugen aus. Bei einer Mautkontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) wurde festgestellt, dass das zulässige Gesamtgewicht der Sattelzugmaschine im Fahrzeugschein folgendermaßen angegeben war: „Ablastung ohne technische Änderungen, zulässiges Zuggesamtgewicht Sattelkraftfahrzeug 11.990 kg“.
Das BAG meinte, dass das zulässige Gesamtgewicht entgegen diesem Eintrag zu berechnen sei und erließ einen Mautgebührenbescheid.
Erst das OVG entschied, dass das von genutzte Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als zwölf Tonnen aufweise. Entscheidend für die Bewertung sei allein der Eintrag im Fahrzeugschein. Die Zulassungsbehörde müsse beim zulässigen Gesamtgewicht nicht die technisch zulässigen Höchstgrenzen eintragen, sondern könne im Einvernehmen mit dem Halter auch geringere Werte eintragen. Für eine solche Ablastung seien technische Änderungen am Fahrzeug nicht erforderlich.
Rechtsanwalt Dwornig ist geprüfter Absolvent des Fachanwaltslehrganges Transport- u. Speditionsrecht der Deutschen Anwaltsakademie.
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