Transportrecht: Im Zweifel haftet auch der Geschäftsführer des Verladers für Mängel bei der Ladungssicherung
OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2007, Az 322 Ss 39/07)
Die Pflicht zur verkehrssicheren Verladung trifft neben dem Fahrer und dem Halter des Fahrzeuges auch den Versender der zu transportierenden Gegenstände
Aus den Gründen:
"Die Pflicht zur Sicherung der Ladung eines Kraftfahrzeuges gem. § 22 StVO trifft neben den Fahrer und den Halter auch jede andere für die Ladung eines Fahrzeuges verantwortliche Person. Dies hat bereits das OLG Stuttgart (Beschluss vom 27.12.1982, VRS 64, 308, 309) im Falle eines Leiters von Ladearbeiten zutreffend entschieden (zustimmend Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 22 Rdnr. 27; ablehnend - ohne Begründung - Jagow in: Janiszewski u. a., Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 22 Rdnr. 3). Für dieses Ergebnis spricht bereits die Systematik der Vorschrift. Während andere Normen der StVO eine Verantwortlichkeit an bestimmte Funktionen knüpfen - so richtet sich etwa § 23 StVO ausdrücklich an den Fahrzeugführer und verpflichtet ihn u. a. zur Sorge für die Ladung des Fahrzeuges (dazu auch OLG Stuttgart a. a. O.) -, lässt § 22 StVO den Adressatenkreis offen. Daraus folgt, dass die Verpflichtung aus § 22 StVO alle Personen trifft, die mit dem Ladevorgang befasst sind. Dazu gehört auch der Versender des Ladegutes"
Praxistipp: Die Verantwortung im Betrieb schriftlich delegieren (z.B. auf den Lademeister). Bei den Mitarbeitern das Problembewusstsein durch regelmässige Schulung wach halten.
Wir würden uns freuen, Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Probleme helfen zu dürfen.
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