Transportrecht: Frachtführerhaftung bei Abstellen Lkw auf unbewachten Parkplatz
OLG MÜNCHEN vom 28.11.2007, 7 U 2993/07
Aus den Gründen: ...Der Frachtführer ist nämlich
von der Haftung nur befreit, soweit der Verlust auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei grösster Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht hätte abwenden können. Von einer Unabwendbarkeit des Schadens kann insbesondere angesichts der Örtlichkeiten, an denen der beladene Kühlanhänger über einen längeren Zeitraum abgestellt war, nicht gesprochen werden. Ein besonders gewissenhafter, "idealer" Frachtführer, der im Rahmen des § 426 HGB als assstab heranzuziehen ist, hätte - auch wenn ein bewachter Parkplatz nicht in der Nähe war - Sorge dafür getragen, dass der Anhänger an einem beleuchteten Parkplatz abgestellt wird....
Fundstelle:
Transportrecht 2008, S. 317
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