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Telekommunikationsrecht: Congstar AGB bei Internetverträgen unwirksamAG Mülheim, Urteil v. 21.05.2010 (27 C 2711/09)Zwar sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten der Beklagten nicht wirksam in den zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Vertrag mit einbezogen worden. Der wirksamen Einbeziehung dieser Inhalte steht entgegen, dass diese bei Vertragsschluss nur als PDF-Dateien abrufbar waren, ohne dass die Beklagte ihren Vertragsparteien die Möglichkeit gegeben hat, ein für das Aufrufen solcher Dateien erforderliches Programm herunterzuladen. Gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seinem Vertragspartner die Möglichkeit geben, ihm zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Diese Anforderungen sind beim Vertragsschluss im Internet erfüllt, wenn die AGB des Anbieters über einen auf der auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (BGH NJW 2006, 2976; Palandt/Grüneberg, BGB § 305 Rn. 38). Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genüge getan. Die über den Link abrufbaren Dokumente der Beklagten sind nur als PDF-Dateien verfügbar. Für das Öffnen solcher Dateien ist mit dem „Acrobat Reader“ oder einer vergleichbaren Software ein zusätzliches Programm erforderlich, das bei der Mehrzahl der Betriebssystemen von Computern nicht standardmäßig vorinstalliert ist. Das Programm wird auch nicht auf der Internetseite der Beklagten zur Verfügung gestellt, so dass dieses erst anderweitig beschafft werden muss, um von dem Inhalt der AGB, Leistungsbeschreibungen und Preislisten Kenntnis nehmen zu können. Hierbei kann dahinstehen, ob auf dem Computer der Klägerin ein solches Programm vorhanden war, denn Maßstab zur Beurteilung der Zumutbarkeit ist der Durchschnittskunde (Palandt/Grüneberg, BGB § 305 Rn. 40), bei dem die Installation eines Acrobat Readers oder einer vergleichbaren Software häufig vorliegen mag, aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann.
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