Speditionsrecht: Spediteur haftet nicht für falsche Beladung, wenn Seecontainer geschlossen angeliefert wird
Urteil des LG Hamburg, v. 16.01.2008 (404 O 47/07)
Den Fixkostenspediteur trifft ohne besondere Vereinbarung nicht die Pflicht, die zwecks Versendung in einem Container übernommenen Packstücke zu stauen.
Wenn in einem Container durch unsachgemäße Stauung (hier: Beiladung von Batterien zu Bekleidungsstücken) ein Schwelbrand ausgelöst wird, unterfällt dies dem Haftungsausschluss des § 607 Abs. 2 HGB. Der Staufehler führt nicht zur See- oder Ladungsuntüchtigkeit des Schiffes.
Hinweis:
Mit dem Auftrag des Beladens übernimmt der Spediteur auch die Verantwortung für die richtige Ausführung. Das Haftungsrisiko beschränkt sich nämlich nicht nur auf ihre Ladung. Durch eine fehlerhafte Beladung des Containers war dieser sogar für ein Schiff ladeuntüchtig. Hätte der Schwelbrand auf das Schiff übergegriffen, hätte der Belader sogar nach § 559 HGB für den dabei entstandenen Schaden zur Rechenschaft gezogen werden können. Dies wäre hier dann der Absender der Batterien gewesen bzw. derjenige, der den Container im Hafen beladen hat.
Melden Sie eine Beschädigung des Containers sofort dem Transporteur. Dieser hat den Reeder und seine eigene Versicherung zu unterrichten, die wiederum einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt.
Tipp: Stellen Sie den Spediteur haftbar. Er wird seine Verantwortung in den seltensten Fällen eingestehen, aber lassen Sie sich davon nicht irriteren.
Rechtsanwalt Dwornig ist geprüfter Absolvent des Fachanwaltslehrganges Transport- u. Speditionsrecht der Deutschen Anwaltsakademie.
Er ist Mitglied
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Wir würden uns freuen, Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Probleme helfen zu dürfen.
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