Sozialrecht: Rentenversicherungspflicht für Franchisenehmer
BSG, Urteil v. 04.11.2009, AZ B 12 R 3/08 R
Im vorliegenden Fall betrieb die Franchise-Nehmerin einen „Backshop" auf Grundlage eines Franchise-Vertrages. Der Vertrag verpflichtete sie, ihre Back- und Handelswaren ausschließlich vom Franchise-Geber zu beziehen und eine einmalige Eintrittsgebühr sowie eine monatliche Systemgebühr an diesen zu entrichten. Der Franchise-Geber stellte im Gegenzug die von ihm selbst angemieteten und eingerichteten Räumlichkeiten zur Verfügung und garantierte der Franchisenehmerin, sie gegen Vergütung mit einem Sortiment an Backwaren zu beliefern und für die Instandhaltung der Räumlichkeiten zu sorgen. Der Klägerin waren Verkaufspreise zwar nur unverbindlich empfohlen, jedoch mussten diese den Lieferpreis abdecken, wel-cher - je nach Produkt - 30% bzw. 40% unter dem empfohlenen Verkaufspreis lag. Die Klägerin hatte in dem ersten Jahr ihrer Tätigkeit als Franchisenehmerin lediglich eine Arbeitnehmerin, die sie auch nur geringfügig beschäftigte.
Für diesen Zeitraum gilt die Franchisenehmerin – so das BSG in dem Urteil – als sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige, die der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Zur Begründung beruft sich das BSG auf § 2 Satz 1 Nr. 9 des 6. Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Gem. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sind auch Selbständige rentenversicherungspflichtig, die
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Die geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin der Franchisenehmerin galt nicht als versiche-rungspflichtig im Sinne dieser Vorschrift und arbeitete dort auch – so das BSG - regelmä-ßig, so dass die erste Voraussetzung erfüllt war. Für die Entscheidung des Falls kam es also darauf an, ob die Franchise-Nehmerin auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig war und zwar hier für den Franchise-Geber. Diese Frage hat das BSG bejaht.