Selbstbehalt bei Kindesunterhalt gilt nicht für Arbeitslose
Bundessozialgericht v. 17.03.2009 (B 14 AS 34/07 R)
Der notwendige Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle von 770,00 EUR gilt nicht generell auch für Leistungsbezieher der Jobcenter. Es muss auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden. Unter das Existenzminimumg darf jedoch auch weiterhin nicht gepfändet werden.
Quelle: BSAG v. 17.03.2009 (B 14 AS 34/07 R)
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