Rechtskraft
Rechtsberatung - Dwornig und Kucki Rechtsanwälte - Mülheim an der Ruhr und Düsseldorf
Rechtskraft - Zu unterscheiden ist die formelle und die materielle Rechtskraft. Eine gerichtliche Entscheidung wird formell rechtskräftig, wenn sie überhaupt nicht mehr angefochten werden kann (§ 705 ZPO). Ist die formelle Rechtskraft eingetreten, ist der Inhalt der Entscheidung für das Gericht und die Parteien maßgebend (=ma-terielle Rechtskraft). Dies gilt insbesondere für Folgeprozesse (§ 322 ZPO; § 121 VwGO; § 110 FGO, § 141 SGG). Der Inhalt der Entscheidung ist der Urteilsformel, dem Tatbestand und den Entscheidungs-gründen zu entnehmen. Die Rechtskraft bindet nur die Parteien, bzw. die Beteiligten des Rechtsstreits, sowie ihre Rechtsnachfolger (§ 325 ZPO; § 121 VwGO; § 110 FGO; § 141 SGG).
Die Rechtskraft lässt sich nur sehr schwer und unter bestimmten Voraussetzungen beseitigen (Wiederein-setzung in den vorigen Stand, Abänderungsklage, Wiederaufnahmeverfahren und über § 826 BGB, uner-laubte Handlung). Über die Wirkung der materiellen Rechtskraft in Strafsachen s. Strafklageverbrauch, bzw. Teilvollstreckung.
Im Verwaltungsverfahren spricht man nicht von der Rechtskraft, sondern von Bestandskraft.
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