Rechtsanwaltsgebühren für Einholung Deckungszusage
Im Rahmen eines Verkehrsunfalls ist die Einholunt einer Deckungszusage eine eigene Angelegenheit
1.Der Rechtsanwalt kann für die Einholung einer Deckungszusage bei
der Rechtsschutzversicherung eine Geschäftsgebühr nach
Nr.2300 RVG VV zuzüglich Auslagen abrechnen, da es sich um eine ge-
sonderte Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG handelt. 2.Der Streitwert
für die Berechnung der Anwaltsgebühren ermittelt sich aus den aller
Wahrscheinlichkeit nach anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und Ge-
richtskosten für eine Instanz. 3.Der Schadensersatz infolge eines
Verkehrsunfalls umfasst auch die durch die Deckungsschutzanfrage
anfallenden Anwaltskosten. (Aus den Gründen: ...Zu den ersatz-
pflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grds. auch die
durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfol-
gungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle
durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten
zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur
Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmässig waren...).
| AG KARLSRUHE vom 9.04.2009, |
1 C 36/09 |
AG Karlsruhe v. 09.04.2009, 1 C 36/09
AGS 2009, 355