Räum- und Streupflicht des Vermieters
OLG Koblenz v. 20.02.2008
Die winterliche Streu- und Räumpflicht des Vermieters ist regelmässig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende in den Abendstunden beschränkt. Wer sich ausserhalb dieser Zeiten bewegt, darf eine Verkehrssicherung grundsätzlich nicht erwarten.
Nur wenn der Vermieter es zu vertreten hat, dass auf seinem Gelände zur Nachtzeit vertragsgemäss erheblicher Publikumsverkehr stattfindet, muss er auch für dessen Sicherheit sorgen.