PKH des Ehegatten unpfändbar wenn beruflich notwendig
BGH, Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09
Unpfändbar i.S.d. § 811 Abs.1 Nr.5 ZPO können auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt. Darüber hinaus sind es auch die Gegenstände des Schuldners, die sein Ehegatte zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. (Aus den Gründen: ...Voraussetzung ist jedoch, dass das Kfz für die Beförderung erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitneh-
mer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann.
Nach der überwiegenden Auffassung in Rspr. und Lit. greift
§ 811 I Nr.5 auch dann ein, wenn der beim Schuldner zu pfändende
Gegenstand von seinem Ehegatten für eine eigene Erwerbstätigkeit
benötigt wird. Dafür spricht der Gesetzeszweck. Die Pfändungsverbo-
te des § 811 I ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen
Gründen im öffentlichen Interesse...)
Fundstelle: BGH, Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09
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