Nutzung einer Ferienwohnung ist nicht "wohnen"
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.07.2008 (1 LA 203/07)
Leitsätze:
- Die Nutzung einer Ferienwohnung fällt regelmäßig nicht unter den Begriff des "Wohnens".
- Zum auf Gebietserhaltung gerichteten Anspruch auf Einschreiten gegen eine Ferienwohnungsnutzung in einem Sondergebiet "Hafenbezogenes Wohnen".
Zur Entscheidung:
Der vorhabenbezogene B-Plan sah für ein Gebiet "hafenbezogenes Wohnen" vor. Die Eigentümerin einer Wohnung in diesem Gebiet wollte nunmehr die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen einen Nachbarn bewegen, der seine Wohnungen als Ferienwohnungen vermietete.
In erster Instanz wurde dies abgelehnt, weil das Verwaltungsgericht keinen Widerspruch in dem Vorhaben "hafenbezogenes Wohnen" und das betreiben von Ferienwohnungen sah.
Dies sah das OVG anders und berief sich hierbei auf die Rechtsprechung des BVerwG. Der Betrieb eines Beherbergungsgewerbes sei zwar im Allgemeinen in Wohngebieten zulässig, jedoch falle dies nicht unter den Begriff des "Wohnens". Gem. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigentstaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises, sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996 (4 B 302.95) - NVwZ 1996, 893).
Ferienwohnungen dienen aber einem Erwerbszweck und somit nicht dem selbstbestimmt geführten privaten Leben in den eigenen vier Wänden auf Dauer.
Suchbegriff:
- Anspruch auf Einschreiten
- Ferienhaus
- Gebietserhaltungsanspruch
- Sondergebiet
- Wohnen
- Wohngebäude