Merkantiler Minderwert eines Bootes
AG Konstanz - Schiffahrtsgericht, Urt. v. 15.08.2008 (11 C 876/07)
Auch bei einwandfreier Reparatur eines Bootes, kann ein merkantiler Minderwert von 5 - 10 % des Zeitwertes beansprucht werden.
Aus den Gründen: Dem Beklagten ist zwar insoweit Recht zu geben, als die Reparatur nach den Feststellungen des Sachverständigen J. sehr gut gelungen und praktisch nicht mehr zu sehen ist. Hieraus ergibt sich aber lediglich, dass kein technischer Minderwert vorliegt. Anders ist es aber mit dem merkantilen Minderwert.
Denn bei selbt technisch völlig einwandfreier Reparatur kann ein merkantiler Minderwert verbleiben. Er liegt vor, wenn der Eigentümer beim Verkauf der reparierten Sache in Hinblick auf die frühere Beschädigung einen geringeren Kaufpreis erzielt, als er es ohne Beschädigung könnte (vgl. Geigel, Haftpflichtrecht, 24. Aufl., 3. Rn. 54).
Im Hinblick auf die vom Sachverständigen H. auf den Lichtbildern festgehaltenen massiven Schäden unter dem Wasserpass hat das Gericht keine Zweifel daran, dass es im Falle des Verkaufs und der dabei bestehenden Offenbarungspflicht ein evtl. Käufer eine deutliche Preisreduzierung erwarten wird. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen der Sachverständigen S. und J.. Selbst der Sachverständige H. ging von einer wenn auch wesentlich geringeren Wertminderung aus.
Die Wertminderung schätzt das Gericht auf der Basis des Sachverständigengutachtens J. auf € 3.077 EUR. Der Sachverständige hat nämlich nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass eine Wertminderung von 5% des Zeitwertes angemessen ist. Der Sachverständige hat hierzu angegeben, dass beim Aushandeln des Kaufpreises Abzüge in der Größenordnung von 5 bis 10% zu erwarten sind, wobei er im Hinblick auf die qualitativ hochwertige Reparatur von 5% ausgeht.
Quelle: Der Verkehrsanwalt, 04/08, S. 163
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