Keine Untersagung eines aus der Insolvenz freigegebenen Gewerbes
Bay. VGH, Urteil v. 05.05.2009 (22 BV 07.2776)
Sinn und Zweck des § 12 GewO gebieten es nicht, diesen entgegen seinem Wortlaut dahingehend einzuschränken, dass er bei einer nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 und 3 InsO (1.7.2007) erfolgten sog. modifizierten“ Freigabe des Geschäftsbetriebs aus der Insolvenzmasse keine Anwendung findet (entschieden für den Fall, dass der Schuldner eventuelle Betriebsgewinne weiterhin an die Insolzvenzmasse auszukehren hat).
Normenkette: § 12 GewO, § 35 InsO
Bay. VGH, Urteil v. 05.05.2009 (22 BV 07.2776)
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