Keine Restwertanrechnung bei Transportschäden
Urteil d. BGH v. 29.07.2009 - I ZR 171/08
Keine Anrechnung des Restwerts einer beim Transport beschädigten Ware auf den Schadenseratzanspruch trotz vorliegenden Kaufangebots einer Verwertungtsgesellschaft. Bei der Bestimmung des Wertes des Gutes im beschädigten Zustand am Ort und zur Zeit seiner Übernahme i.S.d. § 429 II S. 1 HGB ist vom Beschaffungswert auszugehen, den das Gut für den Empfänger hat. Maßgeblich sind daher auf die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe, auf denen sich der Empfänger das Gut beschafft hat. Der Frachtführer kann vom Absender und Empfänger Langergeld für die Aufbewahrung des Gutes nach der Beendigung des Transports nur unter den Voraussetzungen des § 354 I HGB verlangen. Die Bestimmung des § 432 S. 2 HGB steht nicht Ersatansprüchen wegen Schadensformen entgegen, die in den §§ 407 ff. HGB nicht geregelt sind. Nicht ausgeschlossen sind daheer unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründete Schadenseratzansprüche gegne Frachtführer, die gem. §§ 429 ff. HGB geschuldete Entschädigungsleistungen nicht rechtzeitig erbracht haben.
Quelle: NJW 42/2009
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