Keine Haftung eines neunjährigen Kindes bei Fahrradunfall
Entscheidung des LG OLDENBURG vom 22.10.2008, 5 O 1466/08
Fährt ein neunjähriges Kind auf der linken Seite des Radwegs, weil auf der rechten Seite kein Platz ist, und stösst es mit dem Verkehr der entgegen kommt zusammen, kann davon ausgegangen werden, dass das Kind nicht die Einsicht hatte, die für die volle Verantwortung nötig gewesen wäre. Aufgrund seines Alters war ihm die gefährliche Situation nicht bewusst . (Aus den Gründen: ...Daraus ist zu entnehmen, dass der Beklagte durch die Verkehrssituation überfordert war. Er ist unbedacht ausgewichen, ohne zu berücksichtigen, dass hinter der Verschwenkung des Weges Gegenverkehr kommen könnte. Es fehlt kindheitstypisch das Bewusstsein für gefährliche Situationen...).
Fundstelle: NZV 2009, 36
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