Kein Sonntagsfahrverbot für frischgewaschene Kartoffel
Urteil d. OLG Celle v. 20.02.2009 (322 SSRS 8/09 )
Kein Sonn- und Feiertagsfahrverbot für den Transport von vorgewaschenen Speisekartoffeln, weil diese durch das Waschen leicht verderblich werden. (Aus den Gründen: ...Die Feststellungen des AG belegen einen Verstoss gegen das Feiertagsfahrverbot nicht. Insbesondere hätte das AG nicht offen lassen dürfen, ob vorgewaschene Speisekartoffeln oder ungewaschene Speisekartoffeln transportiert
worden sind. Denn bei vorgewaschenen Speisekartoffeln handelt es sich entgegen der Auffassung des AG um leicht verderbliches Gemüse, für dessen Transport gemäss § 30 III S.2 Nr.2 d das Sonn und Feiertagsfahrverbot nicht gilt...).
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