Eisenbahnrecht: Kein Ersatz von Verspätungsschäden nach Unfall auf Gleisanlage
AG SONTHOFEN, Urteil v. 31.03.2010 (1 C 909/09 )
Kommt es nach einem Verkehrsunfall im Gleisbereich zu Zugverspä-
tungen und Zugausfällen, da der Bahnabschnitt nur eingeschränkt ge-
nutzt werden darf, entsteht hieraus kein Schadenersatzanspruch der
Bahn. Die dadurch entstehenden Einschränkungen des Bahnbetriebs
stellen keinen Eingriff in das Eigentum an der Bahn dar. 3.In die-
ser Beeinträchtigung des Bahnverkehrs ist kein Eingriff in den ein-
gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Bahn zu sehen. (Aus
den Gründen: ...Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Hinsicht-
lich der geltend gemachten Betriebserschwerniskosten schliesst sich
das Gericht den Ausführungen des BGH an. Die verletzten Vorschrif-
ten der §§ 64, 73 EBO, bzw. § 12 Abs.1 Nr.4 StVO schützen nicht die
gesamte Vermögenslage der Klägerin. Das Eigentum an den Lokomotiven
wurde durch die Verspätung nicht beeinträchtigt. Ein Eingriff in
den Gewerbebetrieb fand nicht statt, da die Befahrbarkeit von Glei-
sen nicht zum Gewerbebetrieb gehört...).
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