Einhaltung der fristgerechten Lieferung obliegt dem Transportunternehmen
OLG Hamm, Urteil v. 18.08.2008 (18 U 199/07)
- Im Rahmen des Art. 29 CMR gelten die Grundsätze der sekundären Darlegungslast auch bei der Beurteilung der Überschreitung der Lieferfrist.
- Um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen, kann der Frachtführer bei einer Lieferfristüberschreitung im Einzelnen vorzutragen haben, wie er den Transport in zeitlicher Hinsicht geplant hatte und wann welche Umstände zur Verzögerung geführt haben.
- Luftfrachtkosten in Höhe von mehreren tausend Euro können ein ersatzfähiger Schaden sein, wenn es bei einem CMR-Transport zu einer Lieferfristüberschreitung kommt, für die der Frachtführer nach deutschem Recht unbeschränkt haftet. Es kommt darauf an, ob sie einen Aufwand darstellen, den der Geschädigte bei Bekanntwerden der Lieferfristüberschreitung als erforderlich ansehen durfte, um einen drohenden höheren Schaden abzuwenden.
Normenkette: Art. 17, 19, 29 CMR
OLG Hamm, Urteil v. 18.08.2008 (18 U 199/07)
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