DB Netz muss Strecken stets sicher und betriebsbereit vorhalten
BVerwG Urteil v. 25.10.2007 (3 C 51.06)
Das BVerwG hat entschieden, dass das EBA die DB Netz AG verpflichten kann, die Hunsrückstrecke (Stromberg - Morbach) betriebsbereit und sicher herzurichten. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Klägerin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) die Pflicht trifft, ihre Strecken in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten und die Strecken, wenn dieser Unterhaltungspflicht nicht entsprochen wurde, wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Gegenüber dieser Pflicht kann sich die Klägerin nicht auf die fehlende Wirtschaftlichkeit solcher Maßnahmen wegen unzureichender Trassenerlöse berufen, die Unterhaltung der Strecke aus eigenem Entschluss einstellen und die Strecke nicht nur vorübergehend sperren. Der Gesetzgeber habe mit dem in § 11 AEG geregelten Stilllegungsverfahren den Weg vorgegeben, wie sich ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen in einer solchen Situation von der Unterhaltungspflicht befreien kann. Über das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung und die hieran geknüpften Voraussetzungen für die dauernde Einstellung des Betriebs soll sichergestellt werden, dass die Infrastruktur für den Eisenbahnverkehr nur dann verloren geht, wenn dem Unternehmen der Betrieb wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist und auch kein Dritter gefunden werden kann, der die Strecke zu übernehmen bereit ist. Hiermit soll das Zugangsrecht der Eisenbahnverkehrsunternehmen gesichert und Wettbewerb im Eisenbahnverkehr ermöglicht werden.
Leitsätze
- Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nach dem AEG verpflichtet, ihre Strecken in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten und nicht betriebssichere Strecken wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Die Infrastrukturunternehmen können sich von dieser Pflicht nicht durch eine betriebliche Sperrung der Strecke befreien.
- Eine genehmigungsbedürftige dauerhafte Einstellung des Betriebes einer Eisenbahnstrecke im Sinne des § 11 AEG liegt auch dann vor, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen sich vorbehält, die Strecke möglicherweise wieder in Betrieb zu nehmen.
- Ist einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen der weitere Betrieb einer Strecke wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, ist es darauf verwiesen, dies in dem nach § 11 AEG vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren geltend zu machen; der Einwand der Unwirtschaftlichkeit kann grundsätzlich nicht gegen die Durchsetzung einer bestehenden Betriebspflicht geltend gemacht werden.
Quelle: Eisenbahnbundesamt
Rechtsanwalt Dwornig ist geprüfter Absolvent des Fachanwaltslehrganges Transport- u. Speditionsrecht der Deutschen Anwaltsakademie.
Er ist Mitglied
-
der Deutschen Bundesvereinigung Logistik
-
der Arbeitsgemeinschaft Transportrecht des Deutschen Anwaltvereins
-
des Deutsch-Niederländischen Anwaltvereins
Wir würden uns freuen, Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Probleme helfen zu dürfen.
Dwornig & Kucki Rechtsanwälte
Standort Mülheim an der Ruhr:
Friedrich-Ebert-Str. 32
45468 Mülheim an der Ruhr
Tel.: +49 (0)208/45964-0
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel.: 0211/16384655
e-mail: j.dwornig(a)dwornigkucki.de
Vcard Rechtsanwalt Jan Dwornig 