Berufskraftfahrer müssen Grundqulifikation bei Neuantrag wg. kurzer Unterbrechung nicht nachweisen
Beschluss des VG Köln (11 L 1094/09)
Leitsatz: Eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D ist einem Berufskraftfahrer (hier: Busfahrer) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu erteilen, wenn die Fahrerlaubnis durch Zeitablauf ungültig geworden ist, der Fahrerlaubnisinhaber die rechtzeitige Verlängerung versäumt hat und ihm ohne dieses Versäumnis die Fahrerlaubnis auch ohne weiteren Nachweis der Grundqualifikation erteilt worden wäre und nach Antragsstellung die Fahrerlaubnis zwar verlängert, nicht aber die für die Personenbeförderung erforderliche Schlüsselzahl eingetragen wurde.
Beschluss VG Köln (11 L 1094/09)
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