Beim Haftungsausschluss gem. Art. 17 I CMR kommt es darauf an, wer tatsächlich verladen hat
BGH Urteil vom 17.7.2008 (I ZR 43/04)
Für die Frage, ob die Haftung des Frachtführers für eine auf fehlerhaftes Verladen zurückzuführende Beschädigung des Gutes (Art. 17 Abs. 1 CMR) nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ausgeschlossen ist, kommt es darauf an, wer das Transportgut tatsächlich verladen hat. Liegen danach die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nicht vor, ist ein vom Versender verschuldeter Schadensbeitrag - hier: Nichteinschreiten des an sich zur Verladung verpflichteten Versenders bei einer vom Fahrer vorgenommenen unzureichenden Verzurrung des Gutes auf einem Auflieger - im Rahmen der Haftungsabwägung nach Art. 17 Abs. 2 i.V. mit Abs. 5 CMR zu berücksichtigen.
Normenkette: CMR Art. 17 Abs. 1, 2, 4 lit. c und Abs. 5
BGH Urteil vom 25.01.2007 (I ZR 43/04)
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