Arbeitsrecht: Kündigung wegen mangelnder Deutschkenntnisse ist keine DiskriminierungBundesarbeitsgericht (BAG) Urteil v. 28.01.2010 (2 AZR 764/08)In dem vom BAG zu entscheidenden Fall, war der Arbeitnehmer in der Qualitätskontrolle eines Automobilzulieferers eingesetzt worden. Er sollte Fehler von Produkten oder Anlagen melden. Die entsprechenden Berichte füllte er aber so mangelhaft aus, dass der Arbeitgeber sich zur Kündigung entschloss. Hiergegen zog der Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht und verlor in letzter Instanz. Das BAG führte aus, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht in der Lage sei, die geschuldete Arbeitsleistung, deren Voraussetzung hier die Beherrschung der deutschen Schriftsprache gewesen sei, zu erbringen. Daher sei eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt. Das Verlangen des Arbeitgebers stelle auch keine mittelbare Diskriminierung aus ethnischen Gründen gem. §§ 3 Abs. 2, 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Eine solche mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften oder Kriterien eine Person u.a. wegen ihrer ethnischen Herkunft gegenüber anderen Personen benachteiligen, es sei denn, sie sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Quelle: Urteil des BAG v. 28.01.2010 (2 AZR 764/08) Wir würden uns freuen, Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Probleme helfen zu dürfen. Dwornig & Kucki Rechtsanwälte Standort Mülheim an der Ruhr: Friedrich-Ebert-Str. 32 45468 Mülheim an der Ruhr Tel.: +49 (0)208/45964-0 Standort Düsseldorf: Königsallee 14 40212 Düsseldorf Tel.: 0211/16384655 e-mail: info(a)dwornigkucki.de
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