Arbeitsrecht: Kündigung wegen mangelnder Deutschkenntnisse ist keine Diskriminierung
Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil v. 28.01.2010 (2 AZR 764/08)
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall, war der Arbeitnehmer in der Qualitätskontrolle eines Automobilzulieferers eingesetzt worden. Er sollte Fehler von Produkten oder Anlagen melden. Die entsprechenden Berichte füllte er aber so mangelhaft aus, dass der Arbeitgeber sich zur Kündigung entschloss. Hiergegen zog der Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht und verlor in letzter Instanz.
Das BAG führte aus, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner
mangelnden Deutschkenntnisse nicht in der Lage sei, die geschuldete Arbeitsleistung,
deren Voraussetzung hier die Beherrschung der deutschen Schriftsprache gewesen sei, zu erbringen. Daher sei eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt. Das Verlangen
des Arbeitgebers stelle auch keine mittelbare Diskriminierung aus ethnischen Gründen
gem. §§ 3 Abs. 2, 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Eine solche
mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften oder
Kriterien eine Person u.a. wegen ihrer ethnischen Herkunft gegenüber anderen Personen
benachteiligen, es sei denn, sie sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt
und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich.
Quelle: Urteil des BAG v. 28.01.2010 (2 AZR 764/08)
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