Arbeitsrecht: Vergütungsanspruch einer pädagogischen Mitarbeitern auf 8 TV-L
BAG, Urteil vom 24.03.2010 (4 AZR 721/08)
Das Bundesarbeitsgericht hatte, über den fall einer anerkannten Erzieherin zu entscheiden, die an einer Grundschule beschäftigt war. Das Anstellungsverhältnis war zunächst befristet. Als „nicht vollbeschäftigte Betreuungskraft“ war sie zur Betreuung von Schülern der ersten und zweiten Klasse in den sogenannten Randstunden außerhalb des Unterrichts eingestellt worden. Später wurde das Arbeitsverhältnis ausgeweitet, dann war sie unbefristet als „pädagogische Mitarbeiterin“ it einer Arbeitszeit von fünf Stunden wöchentlich zur „Erteilung von schulspezifischen
unterrichtsergänzenden Angeboten“ tätig. Sie hatte einen Anspruch auf eine
Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc BAT/BL und seit dem 1. November 2006 auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TV-L. IDas Gericht entschied, dass hrem Vergütungsanspruch nicht die Angabe einer niedrigeren Vergütungsgruppe in ihrem Arbeitsvertrag entgegen stünde, da aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die einzelvertragliche Festlegung einer niedrigeren, für sie ungünstigeren Vergütungsgruppe von vornherein unwirksam ist.
Fundstelle: BAG, Urteil v. 24.03.2010 (4 AZR 721/08)
Normen: TVG § 4 Abs. 3, BAT § 22 Abs. 2, TVG § 3 Abs. 1, TVG § 4 Abs. 1
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