Krankenkasse muss behindertem Kind ein Rollstuhlrückhaltesystem bezahlen
Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Versorgung ua mit einem Kraftknoten (Kostenvoranschlag 476,37 € + 35,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer) und legte hierfür eine ärztliche Verordnung vor. Bei dem Kraftknoten handelt es sich um ein Rückhaltesystem zur Sicherung des Rollstuhls bei der Beförderung mit einem Kraftfahrzeug. Der Kraftknoten besteht aus vier am widerstandsfähigen Rollstuhlrahmen verschraubten Schlosszungen (zwei vorne, zwei hinten), an denen sich die Gurtschlösser der Gurte des Rollstuhlrückhaltesystems einfach, schnell und verwechslungsfrei befestigen lassen. Das Kraftknotensystem, das seit dem 1.10.1999 in der DIN 75078-2 für den Transport von Personen in Rollstühlen in Behindertentransportkraftwagen vorgesehen ist, kontrolliert automatisch den richtigen Gurtverlauf des Personenrückhaltesystems.
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Der – ärztlich verordnete - Kraftknoten stellt ein Zubehör zu dem vorhandenen Elektrorollstuhl des Klägers dar. Die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein solches Zubehör stimmen mit dem Anspruch auf das Hilfsmittel selbst überein (LSG Nordrhein-Westfalen 14.6.2007 aaO juris Rn 38). Der Kraftknoten ist auch erforderlich, um beim Kläger die bereits bestehende Behinderung innerhalb des durch § 33 SGB V geregelten Rahmens auszugleichen.
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Der Einwand der Beklagten, für die Sicherheit des Transports sei das Beförderungsunternehmen zuständig, greift nicht durch. Dies gilt auch, soweit derartige Transporte zur Schule in Fahrzeugen des Heimträgers oder eines Behindertendienstes durchgeführt werden. Da das Kraftknotensystem nicht am PKW, sondern (ergänzend) am Rollstuhl ansetzt, mithin an dem Hilfsmittel, das grundsätzlich zu gewähren ist, umfasst der Versorgungsanspruch auch das Kraftknotensystem am Rollstuhl.
LSG Mainz, 21.02.2008, L 5 KR129/07
Quelle: Justiz Rheinland Pfalz
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