Angaben in der Ebay Auktion sind beim Autokauf bindend
LG Bielefeld v. 31.10.2007 (21 S 170/07)
Die in einer Internetauktion gemachten Angaben über ein Fahrzeug sind bindend. So wurde im zu entscheidenden Fall ein Auto mit Sitzheizung angeboten, die tatsächlich jedoch nicht verbaut war. Dies gilt auch auch wenn die Eigenschaft im einem späteren schriftlichen Vertragsformular nicht mehr genannt ist. Der Verkäufer kann sich auch nicht darauf berufen, er habe mit dem Käufer einen kompletten Gewährleitungsausschluss vereinbart, da eine Beschaffenheitsvereinbarung davon nicht umfasst ist. (Aus den Gründen: ...In der von dem Beklagten verfassten E-Beschreibung ist u.a. davon die Rede, dass das Fahrzeug über eine Vollausstattung
und insbesondere über eine Sitzheizung verfügt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kaufvertragsparteien den Inhalt des Kaufvertrages nach Massgabe der E-Beschreibung durch die Vereinbarung vom 01.12.2006 in einem derart gravierenden Masse abändern wollten. Stattdessen sollten die grundsätzlichen Eckdaten und Rahmenbedingungen lediglich modifiziert werden...).
Fundstelle: ADAJUR-ARCHIV CR,2008 742 (LS)
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