Ablieferungshindernis
Definition (engl. obstacles to delivery)
Ein Ablieferungshindernis (engl. obstacles to delivery) liegt gem. § 419 HGB in den Fällen vor, in denen die Ware an den Empfänger nicht ausgeliefert werden kann (z.B. Annahmeverweigerung, Empfänger nicht anzutreffen). Sofern ein Ablieferungshindernis vorliegt, so hat der Frachtführer unverzüglich eine Weisung des Absenders einzuholen, wie mit dem Gut weiter verfahren werden soll.
Friedrich-Ebert-Str. 32
45468 Mülheim an der Ruhr
Tel.: +49 (0)208/45964-0
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel.: 0211/16384655
e-mail: info(a)dwornigkucki.de
Vcard Rechtsanwalt Jan Dwornig