Zur Führung der Güterkraftverkehrgeschäfte bestellte Person, § 3 II Nr. 3, III Nr. 3 GüKG
VG Oldenburg v. 15.07.2008 (7 A 1942/06)
Zum Sachverhalt:
Der Kläger wollte/musste sich auf Grund eines Personalbbaus selbstständig machen. Er beantragte eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr. Als "für die Führung des Güterkraftverkehrsgeschäftes" verantwortliche Person nannte er eine "Geschäftsführerin, die im Besitz einer entsprechenden IHK-Fachkundebescheinigung war. Laut Arbeitsvertrag sollte sie mit 30 Stunden im Monat beschäftigt werden. Das Arbeitsentgelt sollte 450 EUR brutto betragen.
Zur Entscheidung:
Das Gericht sah die Voraussetzungen zur Erteilung der Lizenz nicht als gegeben an. Der Begriff der "mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person" in § 35 I S. 1 GewO müsse entsprechend angewandt werden. Denn beide Vorschriften wollen verhindern, dass die mangelnde Eignung der Leitung eines Gewerbebetriebs zu Gefahren für die Allgemeinheit führt. Hierfür reicht eine reine Schreibkraft also nicht aus. Die Arbeitszeiten müssen demnach in die Zeit fallen, in denen Güterkraftverkehr stattfindet. Die Bezahlung muss dem Status eines Betriebsleiters entsprechen.
Quelle: OVG Niedersachsen
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