Verjährung von Transportschäden auch bei Schaden nach Ablieferung

BGH Urteil vom 10.01.2008 (I ZR 13/05)

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportguts im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Guts verjähren auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB, wenn der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war.

Normenkette: 439 I HGB
BGH Urteil vom 10.01.2008 (I ZR 13/05)



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