Urlaubsanspruch bleibt trotz längerer Krankheit bestehen

EuGH v. 20.01.2009 (C-350/06); LAG Düsseldorf v. 020.02.2009 (12 Sa 486/06; EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG)

 
 
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich der Rechtsauffassung des EuGH angeschlossen und für den gesetzlichen Anspruch von jährlich vier Wochen folgendes definiert:
  1. Der Urlaub wird nicht für Zeiten erworben, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft tatsächlich zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben und damit arbeitsunfähig war.
  2. Der Urlaubsanspruch verfällt nicht, sondern ist vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde.
  3. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs; dies gilt auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war bzw. auch weiterhin krankgeschrieben ist. Zu diesem Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof unter Anwendung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie mit dem Ergebnis, dass die deutschen Rechtsvorschriften an diesem Punkt nicht europarechtskonform waren.
  4. Die Rspr. bezieht sich nicht auf tariflichen oder einzelvertraglich geregelten Mehrurlaub. Abweichende Vereinbarungen sind somit möglich, solange sie nicht zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs führen.
Wir würden uns freuen, Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Probleme helfen zu dürfen.

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