Transportrecht: Schaden i.S.d. Montrealer Übereinkommen umfasst auch immaterielle SchädenEuGH v. 06.05.2010, RS - C 63/09lichkeit, bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen das Interesse betragsmässig anzugeben. Diese Möglichkeit bestätigt, dass es sich bei dem Haftungshöchstbetrag, den das Luftfahrtunternehmen für Schäden, die durch den Verlust von Reisegepäck eintreten, nach dieser Bestimmung zu zahlen hat, um ei- nen absoluten Höchstbetrag handelt, der sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden abdeckt...). EUGH v. 06.05.2010, RS - C 63/09 Rechtsanwalt Dwornig ist geprüfter Absolvent des Fachanwaltslehrganges Transport- u. Speditionsrecht der Deutschen Anwaltsakademie. Er ist Mitglied
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