Transportrecht: Ersatzpflicht bei Flugverspätung, Begriff der außergewöhnlichen UmständeAG Frankfurt am Main v. 03.02.2010, 29 C 2088/09Fluggesellschaften sind von der Ersatzpflicht nur dann befreit, wenn die Verzögerung durch nicht beherrschbare außergewöhnliche und für die Fluggesellschaft unvermeidliche Umstände verursacht wurde. Diese werden aber nur dann bejaht, wenn das für die Beurteilung entscheidende Geschehen nicht von der Fluggesellschaft beherrscht werden konnte, nicht jedoch, wenn es sich um ein typisches Ereignis handelte, das in Ausübung der be- trieblichen Tätigkeit der Fluggesellschaft erwartet werden konnte. Dies gilt sowohl beim Vorliegen eines "technischen Defekts" als auch eines "unerwarteten Flugsicherungsmangels". (Aus den Gründen: ...Das Kriterium der Beherrschbarkeit bemisst sich insbesondere da- nach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Fluggesellschaft fällt. Der EuGH geht davon aus, dass es an der Beherrschbarkeit dann fehlt, wenn der Fehler oder das Prob- lem aus einer völlig anderen und deshalb von dem Unternehmen selbst nicht beherrschbaren Sphäre stammt. Der EuGH knüpft die Beherrsch- barkeit mithin an die Verantwortung für diesen Vorgang...). Urteil AG Frankfurt am Main v. 02.03.2010, 29 C 2088/09 Rechtsanwalt Dwornig ist geprüfter Absolvent des Fachanwaltslehrganges Transport- u. Speditionsrecht der Deutschen Anwaltsakademie. Er ist Mitglied der Deutschen Bundesvereinigung Logistik der Arbeitsgemeinschaft Transportrecht des Deutschen Anwaltvereins des Deutsch-Niederländischen Anwaltvereins Wir würden uns freuen, Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Probleme helfen zu dürfen. Dwornig & Kucki Rechtsanwälte Standort Mülheim an der Ruhr: Friedrich-Ebert-Str. 32 45468 Mülheim an der Ruhr Tel.: +49 (0)208/45964-0 Standort Düsseldorf: Königsallee 14 40212 Düsseldorf Tel.: 0211/16384655 e-mail: j.dwornig(a)dwornigkucki.de Vcard Rechtsanwalt Jan Dwornig
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