Spediteur muss nicht Patentrechtsverstöße prüfen

BGH, Urteil v. 17.09.2009 (Az. Xa ZR 2/08)

Leitsatz:
a) Den Spediteur, der auf Vernichtung angeblich patentverletzender Ware in Anspruch genommen wird, trifft keine prozessuale Obliegenheit zur Beschaffung der für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen über die nähere Beschaffenheit der Ware; er kann daher die Übereinstimmung mit der erfindungsgemäßen Lehre grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten.
b) Schuldner des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs ist nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten er-möglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Ver-wirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt.
c) Den Spediteur trifft keine generelle Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechtsver-letzungen durch die transportierte Ware (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 354 - Taeschner/Pertussin II).
d) Eine Pflicht zur Einholung von Erkundigungen und gegebenenfalls zur eigenen Prü-fung der Ware kann jedoch für den Spediteur entstehen, wenn ihm konkrete An-haltspunkte für eine Schutzrechtsverletzung vorliegen.

Normenkette: ZPO § 138; PatG §§ 9, 139 Abs. 1, 140a Abs. 1
Fundstelle: BGH, Urteil v. 17.09.2009 (Az. Xa ZR 2/08)

Rechtsanwalt Dwornig ist geprüfter Absolvent des Fachanwaltslehrganges Transport- u. Speditionsrecht der Deutschen Anwaltsakademie.
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