Sozialrecht: Schmerzensgeld wird nicht auf Sozialhilfe angerechnet

SG KARLSRUHE vom 27.01.2010 (S 4 SO 1302/09)

Es hat keinen Versorgungscharakter und soll nicht zur Deckung des Lebensunterhalts dienen, sondern dem Verletzten gerade Annehmlichkeiten über seinen Grundbedarf hinaus verschaffen. Das Schmerzensgeld ist auch in seiner ganzen noch vorhandenen Höhe geschützt. Das Schmerzensgeld ist dem entsprechend eine Leistung, die die Sozialhilfe nicht kennt und die deshalb anrechnungsfrei bleiben soll. Hierzu hat das BVerwG entschieden, dass der Einsatz von Schmerzensgeld als Vermögen für den Hilfesuchenden grds. eine Härte im Sinn von § 88 III BSHG (jetzt § 90 III SGB XII) bedeutet. Aus diesem
Grunde ist das dem Kläger in einem Betrag als Kapital ausgezahlte
Schmerzensgeld nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Entsprechen-
des gilt für die Zinsen, die aus dem Kapital des Schmerzensgeldes
herrühren....
 


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