PKH des Ehegatten unpfändbar wenn beruflich notwendigBGH, Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09mer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Nach der überwiegenden Auffassung in Rspr. und Lit. greift § 811 I Nr.5 auch dann ein, wenn der beim Schuldner zu pfändende Gegenstand von seinem Ehegatten für eine eigene Erwerbstätigkeit benötigt wird. Dafür spricht der Gesetzeszweck. Die Pfändungsverbo- te des § 811 I ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse...) Fundstelle: BGH, Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09 Wir würden uns freuen, für Sie tätig werden zu dürfen. Dwornig & Kucki Rechtsanwälte Standort Mülheim an der Ruhr: Friedrich-Ebert-Str. 32 45468 Mülheim an der Ruhr Tel.: +49 (0)208/45964-0 Standort Düsseldorf: Königsallee 14 40212 Düsseldorf Tel.: 0211/16384655 e-mail: info(a)dwornigkucki.de Vcard Rechtsanwalt Jan Dwornig
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