Kein Ausgleich unterschiedlicher Haftungsbegrenzungen zwischen Haupt- u. Unterfrachtführer über Drittschadensliquidation

OLG Hamburg, Urteil v. 02.10.2008 (6 U 220/06)

Leitsatz: Wenn im Unterfrachtverhältnis eine geringere Haftungsbegrenzung vereinbart ist als im Hauptfrachtverhältnis, kann der Hauptfrachtführer gegen den ausführenden Unterfrachtführer nicht den überschießenden Differenzschaden nach den Regeln der Drittschadensliquidation geltend machen.
 

Normenkette: §§ 250, 399 BGB §§ 114, 437, 611, 660 HGB; § 23 EuGVVO
OLG Hamburg, Urteil v. 02.10.2008 (6 U 220/06)

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