Kein Ausgleich unterschiedlicher Haftungsbegrenzungen zwischen Haupt- u. Unterfrachtführer über DrittschadensliquidationOLG Hamburg, Urteil v. 02.10.2008 (6 U 220/06)Leitsatz: Wenn im Unterfrachtverhältnis eine geringere Haftungsbegrenzung vereinbart ist als im Hauptfrachtverhältnis, kann der Hauptfrachtführer gegen den ausführenden Unterfrachtführer nicht den überschießenden Differenzschaden nach den Regeln der Drittschadensliquidation geltend machen. OLG Hamburg, Urteil v. 02.10.2008 (6 U 220/06) Das transportrechtliche Dezernat unserer Kanzlei wird durch Herrn Rechtsanwalt Jan Dwornig betreut. Wir würden uns freuen, für Sie tätig werden zu dürfen. Dwornig & Kucki Rechtsanwälte Friedrich-Ebert-Str. 32
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