Halter bleibt neben EVU für Fahrzeugsicherheit verantwortlichOVG Münster 9 A 2725/06 (§ 2 I S. 2 EBO; § 32 I Nr. 1 AEG)Der Halter ist für den betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges verantwortlich.
Vorschriften die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) fahrzeugbezogene Pflichten auferlegt, lassen die Haftung des Halters nicht entfallen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EBO sind die Anforderungen an Sicherheit und Ordnung erfüllt, wenn die Fahrzeuge den Vorschriften und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Demgemäß konkretisiert § 2 Abs. 1 EBO die sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 AEG ergebende Pflicht für den Halter von nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmenden Fahrzeugen dahin, dass dieser das Eisenbahnfahrzeug in einem anerkannten Regeln der Technik entsprechenden betriebssicheren Zustand zu halten hat. Das OVG Münster hat daher per Beschluss vom 21.05.2008 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des VG Köln abgelehnt.
Quelle: Eisenbahnbundesamt
Rechtsanwalt Dwornig ist geprüfter Absolvent des Fachanwaltslehrganges Transport- u. Speditionsrecht der Deutschen Anwaltsakademie. Er ist Mitglied
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