Güterkraftverkehr: Ladung kann auch außerhalb von VDI 2700 richtig gesichert sein

Beschluss, OLG Hamm vom 06.08.2009

Das OLG Hamm schloss sich den Ausführungen des Staatsanwaltes an und bestätigte damit, dass im Einzelfall nur ein Sachverständigengutachten zeigen kann, ob eine nicht nach VDI 2700 gesicherte Ladung verkehrssicher ist.

Aus den Gründen:
"Die Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 StVO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß von der Art der Ladung und des verwendeten Transportmittels ab und ist daher nur im Einzelfall möglich. Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers setzt eine sachgerechte Sicherung der Ladung ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes voraus. Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig anerkannten technischen Beladungsregeln in der VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" allgemein zu beachtende Grundregeln dar. Diese sind allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unterliegen als "objektiviertes Sachverständigengutachten" der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung (zu vgl. Senatsbeschluss aaO m.w.N.)...."

Beschluss, OLG Hamm v. 06.06.2009

 
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