Beim Haftungsausschluss gem. Art. 17 I CMR kommt es darauf an, wer tatsächlich verladen hat

BGH Urteil vom 17.7.2008 (I ZR 43/04)

 

Für die Frage, ob die Haftung des Frachtführers für eine auf fehlerhaftes Verladen zurückzuführende Beschädigung des Gutes (Art. 17 Abs. 1 CMR) nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ausgeschlossen ist, kommt es darauf an, wer das Transportgut tatsächlich verladen hat. Liegen danach die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nicht vor, ist ein vom Versender verschuldeter Schadensbeitrag - hier: Nichteinschreiten des an sich zur Verladung verpflichteten Versenders bei einer vom Fahrer vorgenommenen unzureichenden Verzurrung des Gutes auf einem Auflieger - im Rahmen der Haftungsabwägung nach Art. 17 Abs. 2 i.V. mit Abs. 5 CMR zu berücksichtigen.

Normenkette: CMR Art. 17 Abs. 1, 2, 4 lit. c und Abs. 5
BGH Urteil vom 25.01.2007 (I ZR 43/04)



Das transportrechtliche Dezernat unserer Kanzlei wird durch Herrn Rechtsanwalt Jan Dwornig betreut.

Wir würden uns freuen, für Sie tätig werden zu dürfen.

Dwornig & Kucki Rechtsanwälte

 
 
Friedrich-Ebert-Str. 32
 
45468 Mülheim an der Ruhr
Tel.: +49 (0)208/45964-0

 
 
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel.: 0211/16384655

e-mail:
info(a)dwornigkucki.de

Vcard Rechtsanwalt Jan Dwornig
vcard


Übersicht Übersicht: News


Transportrechtliche Verjährung wird auch durch Verhandlung gehemmt  zurueck: Transportrechtliche Verjährung wird auch durch Verhandlung gehemmt vor: Verjährung von Transportschäden auch bei Schaden nach Ablieferung Verjährung von Transportschäden auch bei Schaden nach Ablieferung


Letztes Update 10.03.2009 | Copyright© Dwornig & Kucki 2008 | Seite drucken: Beim Haftungsausschluss gem. Art. 17 I CMR kommt es darauf an, wer tatsächlich verladen hat | Seite einem Freund senden: Beim Haftungsausschluss gem. Art. 17 I CMR kommt es darauf an, wer tatsächlich verladen hat

Zurück zur Startseite