Bauaufsichtsbehörde zuständig bei bahnfremder Nutzung

Bay VGH, Urteil v. 11.03.2009 (15 BV 08.1306)

Im vorgelegten Fall ging es um die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Der Kläger wollte eine Bahnhofsgaststätte zur Spielhalle umbauen und war der Auffassung, dass dies Überprüfung dem EBA unterlag. Es wurde jedoch festgestellt, dass das EBA nur Nebenbeteiligte ist. Es befasst sich gem. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) im Rahmen der Planfeststellung mit der Stand- und Brandsicherheit des Gesamtgebäudes.
Normenkette: BauO (BY) Art. 59 Abs. 1, BauO (BY) Art. 61 Abs. 1, BauO (BY) Art. 81 Abs. 1 S. 1, AEG § 4, AEG § 18
Bay VGH, Urteil
v. 11.03.2009 (15 BV 08.1306)

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