Auch für LKW Auflieger gilt nach einem Unfall die 1,3 RegelUrteil d. OLG Celle (14 U 123/09)Das OLG Celle gab einer Klage statt, nach auch der Eigentümer eines Anhängers (hier: Sattelauflieger) ein besonderes Interesse am Erhalt und damit an der Reparatur des Anhängers haben (Integritätsinteresse) kann. Somit hat der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Reparaturkosten bis zum 1,3 fachen des Wiederbeschaffungswerts zu erstatten.
Deshalb steht es mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang, dass demjenigen, der sich wie der Kläger zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, solche Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung in Grenzen übersteigen. Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, dass der Kläger für die Reparatur des ihm vertrauten Anhängers Kosten aufwenden durfte, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert überstiegen, ohne jedoch die regelmäßig bei 130 % liegende ´Opfergrenze´ zu erreichen (dazu grundlegend: BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, jurisRdnr. 16 f.). Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse hat der Kläger über die Reparatur hinaus dadurch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er den Anhänger nach der Reparatur für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten genutzt hat und fortwährend nutzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 237/07, VersR 2008, 937, Rdnr. 5). Schließlich erscheint dem Senat ein Abgehen von diesen Grundsätzen umso weniger angebracht, als der tatsächliche Reparaturbetrag hier deutlich unter der 130 %Grenze lag, weil er lediglich das 1,08 fache des Wiederbeschaffungswertes ausmachte." Wir würden uns freuen, Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Probleme helfen zu dürfen.
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