AbänderungsklageRechtsberatung Familienrecht - Rechtsanwalt Jan Dwornig - Mülheim/R. und DüsseldorfAbänderungsklage (§ 323 ZPO) ist eine Klage, durch die ein Vollstreckungstitel über eine wiederkehrende Leistung (§ 258 ZPO), so z.B. Unterhaltstitel, aufgrund sich veränderter Verhältnisse, abgeändert werden soll. Die Abänderungsklage kann sowohl vom Gläubiger, als auch vom Schuldner erhoben werden. Sie ändert oder beseitigt den Titel jedoch erst ab Klageerhebung. Insoweit beseitigt sie die Rechtskraft. Besonderheiten sind bei Unterhaltsprozessen
über die Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder oder unter Verwandten zu beachten.
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