Änderungen des GüKG zum 01.01.2009

Gesetzesänderungen im Güterkrafverkehrsgesetz

Konkretisierung des Begriffs des "Sitzes" i.S.d. § 3 GüKG
Im europäischen Ausland ansässige Unternehmen gründeten in der Vergangenheit häufiger Niederlassungen in Deutschland, um das Kabotageverbot zu umgehen. So dass an den Begriff des "Sitzes" strengere Anforderungen gestellt wurden.
§ 3 II S. 2 GüKG
Ein Sitz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das Antrag stellende Unternehmen am betreffenen Ort nachweist:
  1. Eine Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist, eine stetige und dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten, in denen die Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden,
  2. eine dem Unternehmenszweck entsprechende Tätigkeit und
  3. eine zum selbstständigen Handeln befugte mit den Geschäftsvorgängen vertraute Person.
Redaktionelle Anapssungen
§ 5 S. 2 GüKG wurde nach dem EU-Beitritt von Bulgarien und Rumänien dahingehend angepasst, dass diese Staaten keinen Binnenverkehr in Deutschland durchführen dürfen.

Erweiterung der Arbeitgeberhaftung, § 7 c GüKG
Der Auftraggeber hat nunmehr auch darauf zu achten, dass der Unternehmer der eine Gemeinschaftslizenz besitzt, keine unzulässige Kabotagebeförderung durchführt.

Erweiterung der BAG-Zuständigkeiten
  1. Das BAG darf zukünftig Führscheine und die Einhaltung der Sonn- und Feiertagsfahrverbote und der Ferienreiseverordnung kontrollieren.
  2. Das BAG erhält Auskunft über die Namen der Auftraggeber von Chiffrewerbeanzeigen.
  3. Die Marktbeobachtung des BAG wird auf den Luftverkehr erweitert.
  4. Das BAG darf bei Gefahr im Verzug bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten auch in den Fällen Sicherheitsleistung verlangen, wenn es selbst nicht zuständig ist.


Das transportrechtliche Dezernat unserer Kanzlei wird durch Herrn Rechtsanwalt Jan Dwornig betreut.

Wir würden uns freuen, für Sie tätig werden zu dürfen.

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Bahn darf nicht auf Wiederherstellung verzichten, um eine Kapazitätsüberlastung zu provozieren  zurueck: Bahn darf nicht auf Wiederherstellung verzichten, um eine Kapazitätsüberlastung zu provozieren vor: Zur Führung der Güterkraftverkehrgeschäfte bestellte Person, § 3 II Nr. 3, III Nr. 3 GüKG Zur Führung der Güterkraftverkehrgeschäfte bestellte Person, § 3 II Nr. 3, III Nr. 3 GüKG


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